Abweichungen vom Voranschlag - Nachtragsvoranschlag

Abweichungen vom Voranschlag liegen vor, wenn Aufwendungen und Auszahlungen den vorgesehenen Voranschlagsbetrag überschreiten. Solche Überschreitungen können
• innerhalb der Gruppe,
• durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder
• durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres
bedeckt werden.
In allen diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu erwirken.

Ein Nachtragsvoranschlag ist durch den Bürgermeister dann vorzulegen, wenn
• Aufwendungen und Auszahlungen den (für seine Zweckbestimmung vorgesehenen) Voranschlagsbetrag überschreiten und nicht innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragungen bedeckt werden können:
• der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
• Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvorschlags übersteigen.

Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß, also die Bestimmungen über die

  • Prüfung des Voranschlages durch die Aufsichtsbehörde
  • Vorlage des Voranschlages an die Aufsichtsbehörde
  • Anhörung des Gemeindevorstands
  • Einwendungen der Gemeindebürger gegen den Voranschlagsentwurf
  • Zusendung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien