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Abweichungen vom Voranschlag - Nachtragsvoranschlag
Abweichungen vom Voranschlag liegen vor, wenn Aufwendungen und Auszahlungen den vorgesehenen Voranschlagsbetrag überschreiten. Solche Überschreitungen können
• innerhalb der Gruppe,
• durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder
• durch Mehreinzahlungen oder Mehrerträge innerhalb des laufenden Haushaltsjahres
bedeckt werden.
In allen diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu erwirken.
Ein Nachtragsvoranschlag ist durch den Bürgermeister dann vorzulegen, wenn
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Aufwendungen und Auszahlungen den (für seine Zweckbestimmung vorgesehenen) Voranschlagsbetrag überschreiten und nicht innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragungen bedeckt werden können:
• der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder
• Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 10 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvorschlags übersteigen.
Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß, also die Bestimmungen über die
- Prüfung des Voranschlages durch die Aufsichtsbehörde
- Vorlage des Voranschlages an die Aufsichtsbehörde
- Anhörung des Gemeindevorstands
- Einwendungen der Gemeindebürger gegen den Voranschlagsentwurf
- Zusendung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien
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